Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen von Energiesparmassnahmen
Das Potenzial des Energiesparens soll auch am Arbeitsplatz soweit möglich ausgeschöpft werden. Das Arbeitsgesetz belässt den Unternehmen einen weiten Spielraum und steht den Sparappellen des Bundesrates nicht entgegen. Es obliegt weiterhin dem Arbeitgeber, geeignete Massnahmen zu finden und umzusetzen und die Arbeitnehmenden miteinzubeziehen.
Kurzarbeitsentschädigung im Kontext der aktuellen Energiemarktlage
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Gerne teilen wir Ihnen mit, dass das Seco ein Merkblatt für Betriebe zur «Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in der aktuellen Energiemangellage» erstellt hat. Sie finden dieses online unter arbeit.swiss.
Sobald vorhanden, bedienen wir Sie gerne mit weiteren Informationen.
Dringendes Bedürfnis
Sonntags- und Nachtarbeit sowie ununterbrochener Betrieb bedürfen bekanntlich der Bewilligung. Für derartige vorübergehende Arbeitseinsätze wird ein «dringendes Bedürfnis» vorausgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Energiemangellage hat das SECO nun den Wegleitungstext zu Art. 27 ArGV1 «Dringendes Bedürfnis» wie folgt ergänzt: «Bei behördlich verordneten Massnahmen oder einer nachgewiesenen örtlichen Energiemangellage (z.B. Kontingentierung von Energie oder auferlegte Abschaltzeiten) ist ein dringendes Bedürfnis gegeben und Arbeitszeitbewilligungen können durch den Kanton bewilligt werden.»
Diese Ergänzung in der Wegleitung schafft sowohl für die Kantone, als auch für die Unternehmungen Klarheit, wenn es um das Erteilen von derartigen Bewilligungen geht.