{"id":5148,"date":"2024-03-12T10:17:41","date_gmt":"2024-03-12T09:17:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.vzoi.ch\/?p=5148&lang=de"},"modified":"2024-03-12T10:53:29","modified_gmt":"2024-03-12T09:53:29","slug":"ueberstunden-alles-klar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.vzoi.ch\/blog\/2024\/03\/12\/ueberstunden-alles-klar\/","title":{"rendered":"\u00dcberstunden \u2013 alles klar?"},"content":{"rendered":"\r\n

Der GAV Isoliergewerbe sieht in Art. 44.2 vor, dass \u00dcberstunden durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren sind. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht m\u00f6glich, sind die \u00dcberstunden mit einem Zuschlag von 25 % auszuzahlen. So weit ist alles klar – oder doch nicht?<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n

Das Leben ist bekanntlich vielf\u00e4ltig. So kann es vorkommen, dass eine Kompensation aus betrieblicher Sicht zwar m\u00f6glich w\u00e4re, der Arbeitnehmende aber lieber eine Auszahlung der \u00dcberstunden h\u00e4tte (anstelle einer Kompensation). Der Arbeitgeber wiederum w\u00e4re bereit, ihm die \u00dcberstunden auszuzahlen, aber nicht mit einem Zuschlag (denn die Kompensation\u00a0 w\u00e4re aus betrieblicher Sicht ja m\u00f6glich).<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n

Der GAV Isoliergewerbe \u00e4ussert sich nicht zu einem solchen Sachverhalt. Wie ist daher in einem solchen Fall vorzugehen?<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n

Im vorliegenden Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem angebracht. Diese sollte beinhalten: \u00a0<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n