{"id":5074,"date":"2023-06-13T08:31:24","date_gmt":"2023-06-13T06:31:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.vzoi.ch\/blog\/2023\/06\/13\/aufgepasst-bei-abstrakten-garantien\/?lang=de"},"modified":"2023-07-14T11:32:52","modified_gmt":"2023-07-14T09:32:52","slug":"aufgepasst-bei-abstrakten-garantien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.vzoi.ch\/blog\/2023\/06\/13\/aufgepasst-bei-abstrakten-garantien\/","title":{"rendered":"Aufgepasst bei abstrakten Garantien"},"content":{"rendered":"\r\n

Bauprozesse k\u00f6nnen bekanntlich komplex sein. Von daher erscheint es verst\u00e4ndlich, wenn sich Bauherren mittels geeigneter Instrumente absichern m\u00f6chten. Die Frage ist bloss, mit welchen Mitteln dies geschieht. Juristen unterscheiden in diesem Zusammenhang zwischen akzessorischen und abstrakten Garantien \u2013 zwei kleine Adjektive, die im Endeffekt einen grossen Unterschied ausmachen. \u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n

Als Sicherungsmittel allgemein bekannt ist die B\u00fcrgschaft (OR 492). Gerade in der Form einer sogenannten Solidarb\u00fcrgschaft (OR 496 \/ Art. 181 SIA 118 ) stellt diese f\u00fcr den Bauherrn ein probates Sicherungsmittel dar. Um die Solidarb\u00fcrgschaft in Anspruch zu nehmen, muss der Hauptschuldner mit seiner eigenen Leistung in R\u00fcckstand und erfolglos gemahnt worden sein (oder offenkundig zahlungsunf\u00e4hig sein).<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n

Bei der B\u00fcrgschaft handelt es sich um eine sogenannte akzessorische Verpflichtung, da sie das Schicksal der Hauptschuld teilt: Der B\u00fcrge hat somit nur dann zu leisten, wenn der Hauptschuldner seinerseits zu einer Leistung verpflichtet ist. Der B\u00fcrge ist zudem dazu verpflichtet, dem Gl\u00e4ubiger diejenigen Einreden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner zustehen. Erlischt die Hauptschuld, dann wird auch der B\u00fcrge befreit.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n

F\u00fcr den Hauptschuldner stellt die Solidarb\u00fcrgschaft damit ein verh\u00e4ltnism\u00e4ssig faires Instrument dar, solange Umfang und Dauer der Solidarb\u00fcrgschaft angemessen ausgestaltet sind.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n

Ganz anders bei der abstrakten Garantie (OR 111): Ein Garant hat hier ungeachtet des Bestehens und der Rechtswirkungen des Schuldverh\u00e4ltnisses Zahlung zu leisten, wenn die vereinbarten Abrufbedingungen erf\u00fcllt sind. Solche Inanspruchnahmen werden vom Garant \u00fcblicherweise dem Hauptschuldner weiterbelastet. Dem Hauptschuldner steht unter Umst\u00e4nden ein beschwerlicher Weg bevor, bis er sein Geld zur\u00fcckerh\u00e4lt. Auch finanziell gut aufgestellte Hauptschuldner (Unternehmungen) k\u00f6nnen w\u00e4hrend dieser Zeit liquidit\u00e4tsm\u00e4ssig in Schieflage geraten. \u00a0<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n

Fazit: Sieht ein Werkvertrag eine abstrakte Garantie als Sicherheit f\u00fcr den Bauherrn vor, dann ist \u00abVorsicht am Platz\u00bb. Abstrakte Garantien stehen im Widerspruch zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit in der Baubranche und sollten aus den genannten Gr\u00fcnden wenn m\u00f6glich vermieden werden. Solidarb\u00fcrgschaften sind zu bevorzugen, sofern sie betragsm\u00e4ssig und in zeitlicher Hinsicht angemessen sind.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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